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STK 2021 29

schwere Körperverletzung, Einziehung, Landesverweisung

Schwyz · 2021-06-30 · Deutsch SZ
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schwere Körperverletzung, Einziehung, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, betreffend schwere Körperverletzung, Einziehung, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021, SGO 2020 39);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Februar 2021 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig sprach, ihn mit einer bedingten Freiheits- strafe von 12 Monaten unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft bei einer Probezeit von zwei Jahren bestrafte, die Schadensersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies, die Genugtuungsforderung im Betrage von Fr. 5'000.00 nebst Zins seit 30. November 2018 guthiess und im darüberhinausgehenden Betrag abwies;

- dass der Vertreter des Privatklägers auftrags seines Klienten am 1. März 2021 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihm das begründete Urteil am 31. Mai 2021 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 21. Juni 2021 endete, nachdem das Ende der Berufungsfrist auf einen Sonntag fiel (Art. 90 Abs. 2 StPO), keine Berufungserklärung eingegan- gen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1 zu Art. 399 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, N 10 f. zu Art. 399 StPO; a.M. Schmid, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 10 f. zu Art. 399 StPO und N 4 zu Art. 403 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung von STK 2021 28 zurückerstattet) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Juni 2021 STK 2021 29 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, betreffend schwere Körperverletzung, Einziehung, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Februar 2021, SGO 2020 39);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass das Strafgericht den Beschuldigten mit Urteil vom 18. Februar 2021 der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig sprach, ihn mit einer bedingten Freiheits- strafe von 12 Monaten unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft bei einer Probezeit von zwei Jahren bestrafte, die Schadensersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwies, die Genugtuungsforderung im Betrage von Fr. 5'000.00 nebst Zins seit 30. November 2018 guthiess und im darüberhinausgehenden Betrag abwies;

- dass der Vertreter des Privatklägers auftrags seines Klienten am 1. März 2021 gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2) und ihm das begründete Urteil am 31. Mai 2021 zugestellt wurde (KG-act. 3);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am Montag, 21. Juni 2021 endete, nachdem das Ende der Berufungsfrist auf einen Sonntag fiel (Art. 90 Abs. 2 StPO), keine Berufungserklärung eingegan- gen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1 zu Art. 399 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, N 10 f. zu Art. 399 StPO; a.M. Schmid, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N 10 f. zu Art. 399 StPO und N 4 zu Art. 403 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Akten werden nach Erledigung von STK 2021 28 zurückerstattet) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Juni 2021 kau